Etwas mehr als ein Jahr gibt es in Deutschland die Kryptoverwahrung als regulierte Finanzdienstleistung. Doch schon bevor die BaFin einem Anbieter die erste endgültige Erlaubnis erteilt hat, plant der Gesetzgeber schon wieder Änderungen.
Systematische Internalisierung betrifft Großhändler mit Finanzinstrumenten, die außerhalb von Handelsplätzen agieren und stellt eine der vier erlaubnispflichtigen Varianten des Eigenhandels dar. Doch kann systematische Internalisierung auch beim Handel mit Kryptowerten vorliegen?
Seit Anfang dieses Jahres sind Kryptowerte als Finanzinstrumente reguliert. Doch inwieweit gilt trotzdem noch die Verwaltungspraxis der BaFin zu Kryptowährungen als Rechnungseinheiten und in welchen Fällen kann das relevant sein?
Finanzdienstleister treffen nach den MiFID II Regularien strenge Pflichten im Umgang mit ihren Kunden. Gilt das auch für die Erbringung von Finanzdienstleistungen mit Bezug zu Kryptowerten?
Seit mehr als zwei Wochen sind Kryptowerte als Finanzinstrumente in Deutschland reguliert. Aber welche Tokenarten fallen eigentlich genau unter die Definition?
Die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie sollte bestimmte zentrale Dienstleister der Kryptobranche dazu verpflichten, Geldwäschepräventionspflichten einzuhalten. Nachdem die Umsetzung der Änderungsrichtlinie in Deutschland weiter ging als erforderlich, stellt sich die Frage, welche Kryptounternehmen hierzulande zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes verpflichtet sind und sein werden.
Der Bundestag hat sich in der letzten Woche endgültig auf die Regulierung von Kryptoverwahrern festgelegt. Im ersten Teil unserer Blogreihe „Let’s build a Crypto Custodian“ geht es um die künftigen Anforderungen an die Geschäftsführer von Kryptoverwahrunternehmen in Deutschland.
Der geplante Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts lässt Interpretationsspielraum zu der Frage, ob auch das Halten von Private Keys zu Multisig Wallets in Zukunft eine Erlaubnispflicht auslösen wird. Sind Multisig Treuhänder in Zukunft Kryptoverwahrer?
Die Bundesregierung plant Kryptoverwahrgeschäfte als exklusive erlaubispflichtige Finanzdienstleistung auszugestalten. Neben der Kryptoverwahrung sollen Kryptoverwahrer keine sonstigen Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte anbieten dürfen. Damit werden Kryptoverwahrer künftig nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf ihr Kerngeschäft beschränkt bleiben, jedoch eine zentrale Rolle im deutschen Kryptomarkt einnehmen.
Der deutsche Gesetzgeber plant die Regulierung von Kryptowerten als Finanzinstrument. Doch was hätte das für Konsequenzen und ergäben sich Änderungen zur aktuellen Regulierung?