Geldwäscheprävention und der Kampf gegen Terrorismusfinanzierung sind Aufgaben, die wegen ihres globalen Kontextes nur über international abgestimmte Maßnahmen angegangen werden können. Die Financial Action Task Force (FATF) ist deshalb seit ihrer Gründung im Jahr 1989 der wesentliche Antreiber der Regulierung in diesen Bereichen. Zwar verfügt die Pariser Institution selbst als intergouvernementale Organisation nicht über eine eigene Gesetzgebungskompetenz. Sie veröffentlicht jedoch ständig aktualisierte Empfehlungen und dazugehörige Auslegungsgrundsätze zur Regulierung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung, die ihre Mitgliedstaaten als internationalen Standard anerkennen und größtenteils im Rahmen von Selbstverpflichtungen umsetzen.

WELCHEN REGULIERUNGSVORSCHLAG PLANT DIE FATF AKTUELL AUFZUNEHMEN?

Kryptowährungen und andere virtuelle Assets sind bereits seit mehreren Jahren Teil der Empfehlungen der FATF. Anfangs war die FATF im Hinblick auf Kryptowährungen noch etwas zurückhaltender und brachte generell eine Lizenzierungspflicht für Virtual Asset Service Provider (VASPs) zur Diskussion. In ihrem aktuellen Entwurf zur Auslegungshilfe der Empfehlung Nr. 15 plant sie jedoch einen deutlich weitreichenderen Schritt. In Abs. 7 (b) der Auslegungshilfe zur Empfehlung Nr. 15 plant die FATF vorzuschlagen, dass die FATF Mitgliedstaaten von den VASPs in ihrem Zuständigkeitsbereich zu allen von ihnen abgewickelten Krypto Transaktionen verlangen sollen, Informationen über den Absender sowie den Empfänger zu beschaffen und dem jeweils in die Transaktion einbezogenen VASP der anderen Transaktionspartei zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus soll empfohlen werden, dass alle VASPs ihren zuständigen Behörden auf Verlangen diese Informationen zur Verfügung stellen sollen. Der Vorschlag ist aktuell noch ein Entwurf. Die FATF hat jedoch angekündigt, noch im Juni 2019 über die Aufnahme des Vorschlags in die aktuellen Auslegungshilfen zu entscheiden.

WAS WÄREN DIE KONSEQUENZEN DES REGULIERUNGSVORSCHLAGS ZU KRYPTO TRANSAKTIONEN?

Für Dienstleister, die ihren Kunden die Abwicklung von Krypto Transaktionen und Wallet Services anbieten, würden die Empfehlungen im Fall der Umsetzung durch die FATF Mitgliedstaaten bedeuten, dass sie Systeme entwickeln müssten, um untereinander die geforderten privaten Daten ihrer Kunden sowohl beim Senden als auch beim Empfang von Kryptowährungen auszutauschen. Für die finanzielle Privatsphäre der Nutzer von Kryptowährungen wären solche Systeme, die international ausgestaltet werden und deshalb auch allen mehr oder weniger strengen nationalen Datenschutzregulierungen gerecht werden müssten eine ernst zu nehmende Bedrohung. Denn Datendiebe könnten Sicherheitslücken in den IT Systemen kleinerer VASPs beispielsweise in Ländern mit geringen IT Sicherheitsanforderungen ausnutzen, um sensible Finanzdaten von Krypto Nutzern zu erlangen. Krypto Transaktionen zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung hingegen, die eigentlich durch die FATF Empfehlungen erschwert werden sollen, würden aller Voraussicht nach ohne Einbindung von VASPs über lokal auf Endgeräten gespeicherte Wallet Software abgewickelt, bei denen eine Datenspeicherung der beteiligten Parteien mangels Einschaltung von Dienstleistern nicht erfolgt. Das von der FATF verfolgte Ziel der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung würde daher in den allermeisten Fällen wohl verfehlt.

WAS BEDEUTET DER FATF VORSCHLAG FÜR PRIVACY COINS?

Das Schicksal sogenannter Privacy Coins wie Monero oder ZCash könnte bei Aufnahme des Vorschlags in die Empfehlungen der FATF sogar in einem absoluten Nutzungsverbot über VASPs enden. Im Fall von Transaktionen von Privacy Coins, die einen starken Fokus auf die finanzielle Privatsphäre ihrer Nutzer legen, indem sie die an einer Transaktion beteiligten Blockchain-Adressen und die transferierten Beträge verschleiern, könnten die von der FATF geforderten Informationen von den VASPs schon aus technischen Gründen nicht gesammelt werden. Diese Art von blockchain basierten Zahlungssystemen, die versuchen die Ideen des Bankgeheimnisses und der finanziellen Privatsphäre auch in Blockchain Transaktionen zu gewährleisten, würde somit ausschließlich dem unregulierten peer-to-peer-Bereich vorbehalten bleiben. Es ist fragwürdig, ob die FATF diese Konsequenzen bei ihrem Vorschlag bedacht hat.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

I.  https://fin-law.de

E. info@fin-law.de